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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite 249

Abgrenzung Vermietung ­ Verwahrung

(A. B.) – Der Begriff „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" (§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1972) ist nicht eng auszulegen. Er umfasst grundsätzlich jede Form der entgeltlichen Nutzung von Räumen oder Plätzen, darunter auch die Nutzung zwecks Lagerung von Gegenständen aller Art.

Der VwGH sieht keinen Grund dafür, Verträge, mit denen Grundstücksflächen, sei es in Räumlichkeiten (), sei es im Freien (), für das Abstellen von Kraftfahrzeugen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, rechtlich anders zu beurteilen als die Verträge, bei denen die Grundstücksflächen z. B. für das Deponieren von Autoreifen genutzt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer tatsächlich, wie im Beschwerdefall behauptet, keinerlei Obsorge betreffend die Autoreifen übernommen und im Diebstahls- oder Brandfall an seine Kunden keinen Ersatz zu leisten hat. Sollte der behauptete Sachverhalt tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so würde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Verwahrungsvertrages nicht erfüllt sein, nämlich dass der Verwahrer eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt mit der Verpflichtung, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu ...

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