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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite S 248

Sind Vorauszahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen Betriebsausgaben?

(BMF) – Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist für die Erfassung von Betriebsausgaben grundsätzlich der (Geld-)Abfluss (§ 19 EStG) maßgebend. Allerdings sind willkürliche Zahlungen auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa Doralt, EStG3, Kommentar, § 4, Tz. 193; BMF, SWK-Heft 25/1993, Seite A 417).

Vorauszahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen dementsprechend im Zahlungszeitpunkt insoweit zu Betriebsausgaben, als die Beitragsvorauszahlung nicht als willkürlich zu qualifizieren ist. Unter der Voraussetzung, dass die Höhe der tatsächlich (auf Grundlage der für das betreffende Jahr künftig vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung) zu erwartenden Beitragsnachbemessung sorgfältig geschätzt wird, trifft dies nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auf Vorauszahlungen nicht zu, die in der Höhe der Differenz zwischen der zu erwartenden Beitragsnachbemessung und der vorläufigen Einstufung geleistet werden. Derartige Beitragsvorauszahlungen stellen daher im Abflusszeitpunkt Betriebsausgaben dar. (

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