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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite S 246

Begünstigung außerordentlicher Einkünfte

Steht die Begünstigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG für Veräußerungsgewinne auch bei Zufluss über mehrere Jahre zu bzw. sind derartige Einkünfte doppelt begünstigt?

Norbert Schrottmeyer

Seit dem StruktAnpG 1996 ist für Veräußerungsgewinne grundsätzlich eine Verteilung auf drei Jahre und bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG die Halbsatzbegünstigung vorgesehen. In diesem Beitrag wird untersucht, ob Veräußerungsgewinne gemäß § 37 Abs. 5 EStG (außerordentliche Einkünfte) auch dann halbsatzbegünstigt sind, wenn der Veräußerungsgewinn nicht nur in einem einzigen Veranlagungszeitraum entsteht. Weiters wird darauf eingegangen, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG die Verteilung auf drei Jahre gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG und zusätzlich in jedem dieser Jahre der Halbsatz zur Anwendung gelangt,wie dies auch im § 24 Abs. 6 letzter Satz der Fall ist.

Dem § 37 EStG wurde im Zuge des StruktAnpG 1996 Absatz 7 angefügt: „Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2 (Anm. des Autors: Verteilung auf drei Jahre) steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht." Dem Wortlaut nach sind außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 37 Abs. 5 EStG in diese Regelung nicht mit einbezogen.

Es ist fraglich, ob außerordentliche Einkünfte auch begünstigt sind, wenn sie nicht in einem Veranlagungszeitraum entstehen. Untrennbar damit verbunden ist die weitere Frage, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG eine Doppelbegüns...

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