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Abgabenverkürzung: Geldstrafe
• Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmen Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen. – (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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