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SWK 31, 1. November 2000, Seite 107

Abgabenverkürzung: Geldstrafe

Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmen Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen. – (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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