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SWK 31, 1. November 2000, Seite 107

Verordnung: Aufhebung

Im Falle der Aufhebung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 2 BAO, dass die Verordnungsbestimmung weiterhin Anwendung finden dürfte. Die zeitlichen Wirkungen der Aufhebung der Verordnung ergeben sich aus Art. 139 Abs. 6 B-VG. – (§ 307 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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