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Strategien zur Vermeidung von Massenbeschwerden vor dem VfGH und VwGH in Sachen Getränkesteuer
Verfahrenshilfeantrag verlängert Beschwerdefrist
Im Gefolge des mittlerweile sattsam bekannten zur Getränkesteuer gehen nunmehr die Abgabenberufungskommissionen einiger Städte (wie insbesondere Innsbruck und Wien) dazu über, anhängige Berufungen massenhaft zu erledigen. Wiewohl die zügige Erledigung dieser Berufungen aus Sicht der betroffenen Abgabepflichtigen durchaus zu begrüßen ist, da damit die Anzahl derjenigen Abgabepflichtigen, die in den Genuss der gesetzlichen Mindest-Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG kommen können, vergrößert wird, besteht andererseits Anlass zur Befürchtung, dass sich hieraus ein neuerliches Massenbeschwerdeverfahren vor den Höchstgerichten – wie im Fall der Mindestkörperschaftsteuer – entwickelt. Welche sinnvolle Strategien den Abgabepflichtigen offen stehen, um einerseits maximale Rechtssicherheit in der Verfolgung berechtigter Rückzahlungsansprüche zu gewährleisten und andererseits minimale Kostenrisiken einzugehen, ist Gegenstand der nachfolgenden Abhandlung.
1. Die aktuelle Verfahrenssituation
Die in den letzten Tagen zugestellten Berufungsentscheidungen der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien sind letztinstanzliche Bescheide, gegen die gemäß § 226 WAO kein weite...