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Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für GmbH-Geschäftsführer
VwGH hat die Regelung beim VfGH als verfassungswidrig angefochten
(N. Z.) – Mit zwei Beschlüssen vom , A 14/2000 und A 15/2000, hat der VwGH gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG mehrere gesetzliche Bestimmungen beim VfGH angefochten. Die vom VwGH als verfassungsrechtlich bedenklich angesehenen Bestimmungen sind:
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Hauptantrag: | |
• in § 41 Abs. 2 und 3 FLAG der Hinweis auf
§ 22 Z 2 EStG 1988 | |
Eventualantrag: | • § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sowie |
• § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 47 Abs. 2
letzter Satz EStG 1988. |
Anlassfälle In den beiden Beschwerdefällen (2000/13/0048 und 0074), die der VwGH dem VfGH vorgelegt hat, waren die Beschwerdeführer Gesellschaften m.b.H. mit jeweils zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Im einen Fall wurde der GmbH für den Alleingesellschafter KommSt, im anderen DB vorgeschrieben.
Bisherige Auslegung des VwGH
Der VwGH hat § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bisher in historischer und systematischer Interpretation ausgelegt und dieser Bestimmung etwa folgenden Inhalt beigemessen: Eine auf Grund der Beteiligung des Geschäftsführers fehlende Weisungsunterworfenheit sei fiktiv hinzuzudenken. Sodan...