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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 217

Artikel XI Änderungen des Privatstiftungsgesetzes

Änderungen des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diesen können insbesondere Aufgaben der Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstands sowie der Bestellung seiner Mitglieder und ihrer Abberufung aus wichtigem Grund übertragen werden."

S. T 218b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Begünstigte und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen Mitglieder eines solchen weiteren Organs sein."

EB: Die Inkompatibilitätsbestimmungen des Privatstiftungsgesetzes haben zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Unklarheiten geführt. Widersprüchliche Entscheidungen (vgl. z. B. , GesRZ 1997, 191 und OLG Wien vom , 28 R 244/98b, GesRZ 1999, 259) zeigen, dass dem Privatstiftungsgesetz offenbar nicht mit der von der Praxis zu Recht geforderten Klarheit zu entnehmen ist, welche Zusammensetzung und welche Aufgaben ein weiteres Organ im Sinn des § 14 Abs. 2 haben kann. Die vorgeschlagenen Ergänzungen des § 14 sollen die gewünschten Klarstellungen bringen. Abs. 2 zählt die möglichen Aufgaben eines solchen Organs auf und ergänzt insoweit auch § 9 Abs. 2 Z 1.

§ 14 Abs. 3 stellt weiters klar, dass einem solchen weiteren Organ auch Begüns...

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