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Artikel IX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 198/1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:
Dem § 49 Abs. 3 Z 18 werden folgende lit. c und d angefügt:
„c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;"
EB: In Harmonisierung mit der Einkommensteuerbefreiung geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und bestimmter Optionen soll auch beim sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ein entsprechender Ausnahmetatbestand statuiert werden.