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Artikel VIII Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 13 lautet:
„13. Wertpapiere, die
a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
b) von deren Gesamtemission zumindestens 20% in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten werden, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;"
EB: Die nunmehrige Definition der Euro-Wertpapiere orientiert sich exakt am Wortlaut der Verkaufsprospektrichtlinie 89/298/EWG. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 1 Z 13 KMG wurde der „wesentliche" Teil laut Art. 3 lit. f zweiter Anstrich der Verkaufsprospektrichtlinie nunmehr mit 20% neu fixiert.
2. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „deutscher" die Wortgruppe „oder englischer" eingefügt.
EB: Diese Erleichterung wurde für Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung von Wertpapieren an der Wiener Börse ber...