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Artikel VII Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 2 wird die Wortgruppe „zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr" ersetzt durch die Wortgruppe „zum Handel an einer österreichischen Börse".
EB: Die Wertpapiere des dritten Marktes unterliegen künftig den WAG-Meldevorschriften über Wertpapierumsätze, um die Überwachung insbesondere der Insiderbestimmungen zu ermöglichen. Eine organisatorische Belastung für die Emittenten ist dadurch nicht gegeben, da die Meldung von den Kreditinstituten zu erstatten ist; auch für diese ergibt sich überwiegend kein Mehraufwand, bzw. kann zumindest teilweise sogar mit technischen Erleichterungen gerechnet werden, da die bisherige Schwierigkeit bei den Meldungen eher in der notwendigen Unterscheidung zwischen meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Instrumenten bestand. Hingegen ist als indirekte Folge für Emittenten die Einbeziehung in die Kostenpflicht nach § 7 zu erwähnen, wobei jedoch die Belastung gering ist, da die Emittenten insgesamt nur 10% der BWA-Kosten zu tragen haben (d. s. dzt. rd. 4 Mi...