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Artikel V Änderung des Börsegesetzes
Änderung des Börsegesetzes
Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 23 lautet:
„§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel, einen geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel."
EB: Ergänzung des dritten Marktes (§ 69) bei den börslichen Handelsarten.
2. § 48 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,"
EB: Berücksichtigung des dritten Marktes als zulässige Handelsart.
3. § 48 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,"
EB: Entspricht Abs. 1 Z 8.
4. Im § 65 Abs. 6 wird nach der Bezeichnung „ geregelten Freiverkehr" die Wortgruppe „oder im dritten Markt" eingefügt.
EB: Ergänzung der grundsätzlichen Veröffentlichungspflicht von Kursen für den dritten Markt bei gleichzeitiger Befreiungsmöglichkeit wie für den geregelten Freiverkehr.