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Artikel IV Änderung des Investmentfondsgesetzes
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der dritte Satz lautet:
„In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen."
b) Im fünften Satz entfällt die Wortfolge „ § 30 Abs. 8 Z 11 lit. a und b oder".
2. § 41 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 entfällt.
3. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „ und der Spekulationsertragsteuer".
b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „ sowie die Spekulationsertragsteuer"