Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2000, Seite 209

Artikel III Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Z 17 lautet:

„17. Erwerbe von Todes wegen

– von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

– von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;

– von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 v. H. am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist."

EB: Im Hinblick auf die statische Verweisung auf § 97 Abs. 1 erster Satz und § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993...

Daten werden geladen...