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Artikel II Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Zitats „§ 4 Abs. 11 Z 1" das Zitat „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b".
EB: Die Zitieranpassung ist im Hinblick auf die Neufassung des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 erforderlich.
2. Im § 13 Abs. 1 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 20.000 S nicht übersteigen."
EB: Betrieblich veranlaßten Privatstiftungen im Sinne § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 zugehende Zuwendungen stellen Betriebseinnahmen dar. Der Privatstiftung soll das Recht eingeräumt werden, die Zuwendungen auf den Zweckerfüllungszeitraum, maximal...