Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2000, Seite 198

Neu: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NEU: GESUNDHEITS- UND SOZIALBEREICH-BEIHILFENGESETZ 1996
Fundstelle
Inhalt
neu (§ 2 Abs. 2)
Die bis befristete Einzelabrechnung der Vorsteuern für das Rettungswesen,
den Krankentransport und für Blutspendeeinrichtungen wird bis verlängert.
neu (§ 4)
Grundsätzlich finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß
§§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben.
Hingegen gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen
zwischen den anspruchsberechtigten Vertragspartnern einerseits und den Sozialversicherungsträgern,
Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß
die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff. ASVG.

Daten werden geladen...