Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2000, Seite 196
Neu: Kommunalsteuergesetz 1993
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fundstelle | Inhalt |
neu (§
2) |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Dienstnehmerbegriff in § 2 wird wie folgt
umschrieben: | |
"§ 2. Dienstnehmer
sind: | |
a) | Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. |
b) | Personen, die von einem
Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. |
c) | Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden." |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
neu (§ 5 Abs.
1) | Es wird ergänzend ausgeführt, dass im Falle des § 2 lit. b 90%
des Gestellungsentgeltes und im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. |
neu (§ 5 Abs. 2
lit. f) | Vortragende in der Erwachsenenbildung werden von der
Kommunalsteuer ausgenommen: "f) Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, die an Lehrende gewährt werden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. ... |