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SWK 31, 1. November 2000, Seite 196

Neu: Kommunalsteuergesetz 1993


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Inhalt
neu (§ 2)


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Der Dienstnehmerbegriff in § 2 wird wie folgt umschrieben:
"§ 2. Dienstnehmer sind:
a)
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
b)
Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen
zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
c)
Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden."


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neu (§ 5 Abs. 1)
Es wird ergänzend ausgeführt, dass im Falle des § 2 lit. b 90% des Gestellungsentgeltes und im Falle des
§ 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
neu (§ 5 Abs. 2 lit. f)
Vortragende in der Erwachsenenbildung werden von der Kommunalsteuer ausgenommen:
"f) Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, die an Lehrende gewährt werden,
die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. ...




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