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SWK 31, 1. November 2000, Seite 195

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (Artikel IX des Begutachtungsentwurfes)


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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (Artikel IX des Begutachtungsentwurfes)
Ziffer des Begutachtungs-
entwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a)
Unverändert
2 (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b
sublit. dd)


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Im Zusammenhang mit der fahrleistungsabhängigen Maut wurden die sublit. dd abgeändert
und eine sublit. ee angefügt; die Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:
"dd)
ab bis zum Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut
gemäß § 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996:........................... 8,5 Euro, mindestens 73 Euro,
höchstens 340 Euro, bei Anhängern höchstens 272 Euro;
ee)
ab dem Inkrafttreten einer fahrleistungsabhängigen Maut gemäß
§ 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996
-
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen 5,09 Euro,
mindestens 43,60 Euro;
-
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen
oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen 5,45 ...

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