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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 195
Grunderwerbsteuergesetz 1997 (Artikel VIII des Begutachtungsentwurfes)
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Grunderwerbsteuergesetz 1997 (Artikel VIII des Begutachtungsentwurfes) | |
Ziffer des Begutachtungs- entwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf |
1 (§ 6 Abs. 1) | Der Abs. 1 wird in eine lit. a und lit. b aufgegliedert; im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 (entgeltliche land- und forstwirtschaftliche Übergaben) ist der (einfache) Einheitswert anzusetzen, im Übrigen das Dreifache. Der sonstige Inhalt ist unverändert. |
2 (§ 6 Abs. 2) | Abs. 2 wird dahin gehend erweitert, dass im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 (siehe unmittelbar zuvor) der entsprechende Teilbetrag des (einfachen) Einheitswertes anzusetzen ist. |
3 (§ 6 Abs. 3) | Auch bei der Feststellung des besonderen Einheitswertes wird der Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 aus dem dreifachen Ansatz ausgenommen. |
4 (§ 18 Abs. 2c) | In-Kraft-Tretensregel - angepasst |