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SWK 31, 1. November 2000, Seite 194

Neu: Bodenwertabgabegesetz


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Neu: Bodenwertabgabegesetz
Fundstelle
Inhalt
neu (§ 3 Abs. 2 Z 1)
Die Z 1 entfällt, d. h. die Befreiung unbebauter Grundstücke i
n Form eines "Einheitswertsockels" von 200.000 S wird aufgehoben.
Gemeinsam mit den anderen Änderungen des Bodenwertabgabegesetzes
und der neu gefassten Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG 1955 (siehe oben)
wird eine effektive Besteuerung von in Bauland umgewidmetem,
jedoch nicht als Bauland genutztem Grund und Boden erreicht.
neu (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. d)
Die lit. d entfällt; damit löst auch eine tatsächliche Nutzung eines unbebauten Grundstückes
für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft nach erfolgter Umwidmung (in Bauland)
eine Bodenwertabgabepflicht aus.
neu (§ 4 Abs. 1 und 2)
Abs. 2 entfällt; an Stelle des Freibetrages von 200.000 S in § 3 Abs. 2 Z 1 wird in
§ 4 Abs. 1 eine Freigrenze von 100 Euro Steuerschuld normiert.
Im Effekt fällt daher bis zu einem Einheitswert von 137.600 S keine Steuer an;
darüber hinaus erfolgt eine volle Besteuerung im Ausmaß von 1%.

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