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SWK 31, 1. November 2000, Seite T 194

Bewertungsgesetz (Artikel V des Begutachtungsentwurfes)


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S. T 194BEWERTUNGSGESETZ (Artikel V des Begutachtungsentwurfes)
Ziffer des Begutachtungsentwurfes
(Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1 (§ 11 Abs. 4)
Unverändert
2 (§ 20 b)
Unverändert
3 (§ 30 Abs. 7)
Unverändert
4 (§ 30 Abs. 9)
Unverändert
neu (§ 52 Abs. 2)
Laut der Neufassung des Abs. 2 knüpft die Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen zum Grundvermögen ausschließlich an die Flächenwidmung an. Zu den steuerlichen Auswirkungen siehe die Ausführungen zum Bodenwertabgabegesetz (§ 3 Abs. 2 Z 1).
5 (§ 80 Abs. 4)
Gegenüber dem Entwurf bezieht sich die Verordnungsermächtigung nicht nur auf die automationsunterstützte Datenübertragung, sondern überhaupt auf Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten. Außerdem sind in der Verordnung die Behörden zu bezeichnen, die zur Übermittlung verpflichtet sind. Die Umstände, die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben können, werden beispielhaft mit „Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne" umschrieben.

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