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Gesellschaftsteuer: Vorschreibung
• Eine Überschuldung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 KVG – betreffend die Höhe der vorzuschreibenden Gesellschaftsteuer – liegt vor, wenn die Schulden den (wahren) Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen; ein Verlust am Nenn-(Stamm-)Kapital ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen (Brutto-)Vermögen und Schulden (Reinvermögensaldo) niedriger ist als das Gesellschaftskapital. Maßgebend für die Bewertung (sowohl der Schulden als auch der Vermögenswerte) sind die Vorschriften des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955. – (§ 9 Abs. 2 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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