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SWK 25, 1. September 2000, Seite 81

Angehörige: Fremdvergleich

Ein Vertrag zwischen nahen Verwandten hat dem Fremdvergleich standzuhalten; dies insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Publizität, Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes. – (§ 22 BAO), (Abweisung)

(, 0037)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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