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SWK 25, 1. September 2000, Seite 79

Rechnung: Funktion

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1972 gilt als Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Einer Rechnung muss sohin die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen, es muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung dessen Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann nur nach der Lage des Einzelfalles beurteilt werden. – (§ 11 Abs. 2 UStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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