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SWK 25, 1. September 2000, Seite 629

Freimachungskosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes

(BMF) – Ablösen zur Freimachung eines Gebäudes von Bestandrechten stellen bei weiterer Nutzung des Gebäudes nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes dar, die im Wege der AfA zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können.

Gemäß § 8 EStG beträgt der AfA-Satz für betrieblich genutzte Gebäude(-teile) 4%. Der Ansatz eines höheren AfA-Satzes setzt den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer voraus.

Nach dem Gesagten stellt eine Ablöse, die an den Mieter eines Geschäftslokales vom Eigentümer gezahlt wird, um in dem bis dahin vermieteten Gebäudeteil eine eigenbetriebliche Tätigkeit, die dem § 8 Abs. 1 erster Teilstrich entspricht, zu entfalten, nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes dar, für die ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gesetzlich ein AfA-Satz von 4% vorgesehen ist.

Zur Ermittlung des zutreffenden AfA-Betrages bei nachträglichen Anschaffungskosten gelten die Aussagen der Gewinnermittlungrichtlinien hinsichtlich der AfA bei nachträglichen Herstellungskosten (Abschn. 3.1 Abs. 12 und 13) entsprechend. (

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