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Abschaffung des steuerfreien Betrages gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 nicht verfassungswidrig
Verfassungsgerichtshof lehnt Behandlung einiger entsprechender Beschwerdenab
Die Beseitigung des § 28 Abs. 5 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996wurde kritisiertund auch „Reparaturversuche" über eine Änderung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f MRG, wonach auch 40% des Überschusses als Ausgaben ausgewiesen werden können,wurden als unzureichend angesehen, zumal diese Möglichkeit durch § 49 b Abs. 6 MRG eine schwer verständlich formulierte Einschränkung erfährt.
Im Zuge des nunmehr beim VfGH anhängigen gewesenen erstzitierten Berufungsverfahrens wurde u. a. ebenfalls gerügt, dass die pauschale 40-%-Steuerabgeltung des MRG bei höheren Einkünften und damit höherer Steuerprogression zu kurz greife und diese Möglichkeit noch zusätzlich durch § 49 b Abs. 6 MRG eingeschränkt werde.
Außerdem müsse der durch die Besteuerung „fehlende" Teil bei Einhaltung der mietrechtlichen Verrechnungsvorschriften zusätzlich aufgebracht werden, was zu einer exzessiven Besteuerung und damit zu einer Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips führen würde.
Das Fehlen eines Verlustvortrags im Bereich Vermietung und Verpachtung könne dazu führen, dass einerseits Überschüsse voll versteuert würden und sich andererseits Erhaltungsaufwendungen überhaupt nicht oder nur teilweise steuermindernd auswirken würden. Auch auf die (gleichheitswidrigen) unterschiedlichen Auswirku...