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Kreditgewährung aus Eigen- oder Fremdkapital
Kreditgewährung aus Eigen- oder Fremdkapital (§ 12 Abs. 2 KStG)
Eine Bank vergab Fremdwährungskredite an argentinische und indische Schuldner, wobei die Ertragszinsen nach den entsprechenden DBA steuerfrei behandelt wurden. Dementsprechend kürzte die Finanz auf der Ausgabenseite die Zinsen, obwohl die Bank behauptete, diese Kredite nur aus ihrem Eigenkapital gegeben zu haben, sodass für eine Aufwandskürzung nach § 12 Abs. 2 KStG kein Raum bleibt. Der VwGH betont, dass ein Kaufmann, der weiß, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht steuerpflichtiger Einnahmen verwendet, bestrebt sein wird, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden, um die steuerfreien Einkünfte mit Eigenkapital zu finanzieren. Daher ist einem Kaufmann, der ein entsprechendes nicht ungewöhnliches Verhalten behauptet, keine Beweislast für diese Behauptung aufzuerlegen ().