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bau aktuell 6, November 2022, Seite 254

Zulagenpauschale für Bauarbeiter

Eine erste Analyse der neuen Bestimmung im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe

Christoph Wiesinger

Im Zuge der Kollektivvertragsrunde 2021 wurden drei Arbeitsgruppen eingesetzt; eine davon betraf die Erarbeitung einer Möglichkeit, Zulagen pauschal abzurechnen (bisher enthielt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ein generelles Pauschalierungsverbot). Die neue Zulagenpauschale wurde mit Geltung ab im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe umgesetzt, wobei keine Verpflichtung besteht, davon Gebrauch zu machen. Die neue Regelung (§ 6 Abschnitt III des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe) gilt unbefristet und enthält auch keine Übergangsbestimmungen.

1. Allgemeines zu den Erschwerniszulagen nach § 6 des Kollektiv­vertrages für Bauindustrie und Baugewerbe

Für Erschwerniszulagen gibt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine gesetzliche Regelung. Anderes gilt für das Steuer- und Beitragsrecht, und da dort von „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu­lagen“ gesprochen wird (§ 68 Abs 1 EStG), wird oft das Akronym SEG-Zulagen“ verwendet. Obwohl § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Überschrift „Erschwernis­zulagen“ trägt, sind in dieser Bestimmung auch Zulagen für Schmutz und Gefahren normiert.

Die Zulagen werden nach diesem Kollektivvertrag ...

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