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Zulagenpauschale für Bauarbeiter
Eine erste Analyse der neuen Bestimmung im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
Im Zuge der Kollektivvertragsrunde 2021 wurden drei Arbeitsgruppen eingesetzt; eine davon betraf die Erarbeitung einer Möglichkeit, Zulagen pauschal abzurechnen (bisher enthielt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ein generelles Pauschalierungsverbot). Die neue Zulagenpauschale wurde mit Geltung ab im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe umgesetzt, wobei keine Verpflichtung besteht, davon Gebrauch zu machen. Die neue Regelung (§ 6 Abschnitt III des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe) gilt unbefristet und enthält auch keine Übergangsbestimmungen.
1. Allgemeines zu den Erschwerniszulagen nach § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe
Für Erschwerniszulagen gibt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine gesetzliche Regelung. Anderes gilt für das Steuer- und Beitragsrecht, und da dort von „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen“ gesprochen wird (§ 68 Abs 1 EStG), wird oft das Akronym „SEG-Zulagen“ verwendet. Obwohl § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Überschrift „Erschwerniszulagen“ trägt, sind in dieser Bestimmung auch Zulagen für Schmutz und Gefahren normiert.
Die Zulagen werden nach diesem Kollektivvertrag ...