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Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt
Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt (§ 29 Z 3 EStG)
Da in der Aufgabe unbestritten ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt gelegen ist, kann der Anwendung des § 29 Z 3 nur entgegenstehen, wenn der Vorgang als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes anzusehen ist. Der VwGH hat im Erk. , 96/14/0012, ein Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte und im Erk. , 98/15/0117, die Abgeltung der Unterlassung der Durchführung eines Projektes unter § 29 Z 3 eingereiht. Da das Belastungs- und Veräußerungsverbot darauf gerichtet ist, Vorgänge zu unterbinden, und nicht wie beim Vorkaufsrecht darauf, den Vermögensgegenstand zu erwerben, liegt kein Wirtschaftsgut vor ().