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Vereinsvorstand und Werbungskosten
Vereinsvorstand und Werbungskosten (§ 16 EStG)
Erbringt jemand eine unentgeltliche Vereinstätigkeit und macht die aus dieser Tätigkeit erwachsenden Aufwendungen als Werbungskosten bei einer anderen Tätigkeit geltend, dann ist dies nur bei einem alle Zweifel ausschließenden Zusammenhang zulässig. Der Umstand, dass im Rahmen der Vereinstätigkeit intensive Kontakte geknüpft und für die andere Tätigkeit geworben wird, genügt nicht, da auch im Rahmen privater Urlaubsreisen Kontaktaufbau und Werbung möglich ist ().