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Vermögensvorsorge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Vermögensvorsorge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 16 EStG)
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögensvorsorge bestellten Vormund stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertragslosen Vermögens dient (BFH , III R 39/97 in BB 2000, 1387).