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bau aktuell 6, November 2022, Seite 247

Die Bauvollendungsfrist

Ein notwendiges Übel für die Baubehörden?

Werner Prettenthaler und Peter Stadlober

In Zeiten von Lieferengpässen, Fachkräftemangel, steigenden Energie- und Baumaterialkosten kommt es regelmäßig dazu, dass Bauunternehmer mit ihren Bauaufträgen in Verzug geraten. In diesem Zusammenhang haben die Bauunternehmer stets zu beachten, dass in den meisten Bauordnungen bzw Baugesetzen der einzelnen Bundesländer Österreichs eine zwingende Bauvollendungsfrist vorgeschrieben ist, bei deren Nichteinhaltung die erteilte Baubewilligung erlöschen würde. Diese mag zwar den einzelnen Bauunternehmer des Öfteren durchaus vor erheblichen Problemen stellen, im vorliegenden Beitrag soll jedoch am Beispiel des Stmk BauG, welches keine Bauvollendungsfrist vorsieht, dargelegt werden, weshalb eine derartige Frist für die österreichischen Baubehörden von essenzieller Bedeutung ist.

1. Die Bauvollendungsfrist gemäß § 74 Abs 1 Wr BauO

Da das öffentliche Baurecht nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, gibt es in Österreich neun verschiedene Bauordnungen bzw Baugesetze. Dabei sehen mit Ausnahme der Steiermark im Wesentlichen alle Baugesetze bzw Bauordnungen der Bundesländer Bauvollendungsfristen bzw Baufertigstel...

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