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Verlust der Abwehrdeckung bei mangelhafter Erfüllung der örtlichen Bauaufsicht
Bei größeren Bauvorhaben, aber auch bereits bei der Errichtung von Bauwerken zu privaten Wohnzwecken ist die Bestellung einer örtlichen Bauaufsicht (kurz: ÖBA) der Regelfall. Die örtliche Bauaufsicht wird im Interesse des Bauherrn tätig und überwacht insbesondere die beteiligten ausführenden Unternehmer, achtet auf den Bauzeitplan und prüft erbrachte Leistungen und Rechnungen. In jüngerer Zeit waren vor allem Haftungs- und Regressfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Bauaufsicht Gegenstand zahlreicher Entscheidungen und Stellungnahmen in der Literatur. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit spezifischen Fragestellungen des Versicherungsschutzes.
1. Zur Einordnung der örtlichen Bauaufsicht
1.1. Rechte und Pflichten der örtlichen Bauaufsicht – Einordnung zu den Vertragstypen
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