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Haftung für Abgaben
•Zur Vermeidung eines für die Heranziehung zur Haftung relevanten Verschuldens müssen die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden und die Löhne dürfen nur in einem entsprechend geringeren Ausmaß ausgezahlt werden. – (§ 9 BAO), (Abweisung)
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