Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 15, 20. Mai 2000, Seite S 415

Aufschiebend bedingt ist nicht aufschiebend bedingt?

Übertragung der Grundsätze einer VfGH-Entscheidung zum KVG auf das GebG

Gustav Walzel

Der VfGH hat mit Entscheidung vom § 18 Abs. 2 Z 3 KVG, soweit bedingte Anschaffungsgeschäfte betroffen sind, aufgehoben.In diesem Beitrag soll untersucht werden, welche Rückschlüsse aus diesem Erkenntnis auf ähnliche Bestimmungen des GebG gezogen werden können.

Die VfGH-Entscheidung

Der VfGH hat mehrere Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG zum Anlass genommen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit der Börsenumsatzsteuer für bedingte Anschaffungsgeschäfte einzuleiten. Der VfGH begründete seine Bedenken im Einleitungsbeschluss u. a. damit, dass im GebG Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Wirksamkeit einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedürfen, im Gegensatz zu Anschaffungsgeschäften nach KVG erst mit Erteilung der Genehmigung eine Rechtsgeschäftsgebühr auslösen. Eine derartige Unterscheidung kennt das KVG nicht. Die Unsachlichkeit liege daher darin, dass Rechtsgeschäfte, die wegen Nichterteilung einer behördlichen Bewilligung nicht (voll) wirksam werden, solchen gleichgestellt sind, die von vornherein (voll) wirksam sind oder wegen Erteilung der Bewilligung nachträglich (voll) wirksam werden. Zudem sei im KVG keine Möglichkeit einer Nichtfestsetzung und somit einer Rückerstattun...

Daten werden geladen...