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SWK 15, 20. Mai 2000, Seite 413

Handelsabspaltung zur Aufnahme in eine Nahezu-Tochtergesellschaft der spaltenden Gesellschaft

1. Die Handelsspaltung ist als eine handelsrechtlich geregelte Rechtsfigur für die Anwendung des Art. VI UmgrStG vom Gedanken der Maßgeblichkeit dahin gehend getragen, dass mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ein Anwendungsfall des Art. VI leg. cit. gegeben ist, wenn auch die Steuervoraussetzung, nämlich ausschließlich Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 UmgrStG zu übertragen, erfüllt ist.

2. Die Maßgeblichkeit des Spaltungsrechts führt dazu, dass im Falle einer Vermögensübertragung auf eine nahezu hundertprozentige Tochtergesellschaft der abspaltenden Muttergesellschaft die beiden im SpaltG zur Verfügung stehenden Spaltungsmöglichkeiten genutzt werden können:

a) Die Spaltung nach § 1 SpaltG, d. h. die Abspaltung zur Aufnahme gegen Gewährung von Anteilen an die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft (unter Pkt. 3), und

b) die Spaltung nach § 17 SpaltG, d. h. die Abspaltung zur Aufnahme unter Verzicht auf die Gewährung von Anteilen, wenn bzw. soweit dies nach den Vorschriften des AktG über die Verschmelzung zulässig ist (siehe unter Pkt. 4).

3. Bei der Spaltung zur Aufnahme gegen Gewährung von Anteilen sind die Gesellschafter der spaltenden Nahezu-Muttergesellschaft in der Folge an der Nahezu-Tochtergesellschaft neu – oder bei sch...

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