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SWK 15, 20. Mai 2000, Seite 413

Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG durch Vermögensübertragung des 100%igen Kommanditisten auf die GmbH & Co KG

1. Die Übertragung von Vermögensteilen jeglicher Art (nicht nur Vermögen i. S. d. § 23 Abs. 2 UmgrStG) durch den 100%igen Kommanditisten einer GmbH & Co KG auf diese auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage stellt dem Grunde nach einen Anwendungsfall des Art. IV UmgrStG dar, da das Gesellschafterrecht des Kommanditisten zwar nicht mehr prozentuell, aber inhaltlich erweitert wird. Es liegt insoweit eine logische Vergleichbarkeit zur Einbringung des Alleingesellschafters in seine Gesellschaft nach Art. III UmgrStG vor, bei der die Erweiterung der 100%igen Beteiligung als neuer Anteil fingiert wird. Die Tatsache, dass jegliches Vermögen übertragbar ist, findet dadurch ihre Rechtfertigung, als jeder Zusammenschluss im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Personengesellschaft umgründungssteuerrechtlich als Neugründung zu verstehen ist, bei der die bestehende Personengesellschaft (bzw. ihre Gesellschafter) den Betrieb als begünstigtes Vermögen i. S. d. § 23 Abs. 2 UmgrStG überträgt (bzw. übertragen) und daher die Vermögenseinlage einer anderen Person (sei es ein künftiger oder ein bestehender Gesellschafter) nicht auf begünstigtes Vermögen i. S. d. § 23 Abs. 2 UmgrStG beschränkt ist.

2. Sollte die 100%ige Kommanditbeteiligung vor dem Zusammenschluss im...

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