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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite R 103

Bodenwertabgabe: Entrichtung

Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, wobei das bloße Abmähen einer Wiese zur Vermeidung der Verwahrlosung eines Grundstückes noch keine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung darstellt. – (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. d BodenwertabgabeG 1960), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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