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Bodenwertabgabe: Entrichtung
•Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, wobei das bloße Abmähen einer Wiese zur Vermeidung der Verwahrlosung eines Grundstückes noch keine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung darstellt. – (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. d BodenwertabgabeG 1960), (Abweisung)
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