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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite 102

Gebühren: Unterschrift

Die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten, weil § 18 Abs. 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt; insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift i. S. d. § 18 Abs. 1 GebG anzusehen. – (§ 18 Abs. 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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