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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite 102

Abgabennachsicht: Widerruf

Für einen Widerruf einer Abgabennachsicht nach § 294 Abs. 1 lit. b BAO sind nicht – wie bei einem Widerruf nach § 294 Abs. 2 BAO – „wissentlich unwahre Angaben" erforderlich; es genügt vielmehr, dass die für die Gewährung der Nachsicht erforderlichen „Verhältnisse auf Grund unrichtiger und irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden" sind. – (§ 294 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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