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Abgabennachsicht: Widerruf
•Für einen Widerruf einer Abgabennachsicht nach § 294 Abs. 1 lit. b BAO sind nicht – wie bei einem Widerruf nach § 294 Abs. 2 BAO – „wissentlich unwahre Angaben" erforderlich; es genügt vielmehr, dass die für die Gewährung der Nachsicht erforderlichen „Verhältnisse auf Grund unrichtiger und irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden" sind. – (§ 294 BAO), (Abweisung)
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