Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite 101

Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO

I. Z. m. der Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 i. V. m. § 80 BAO hat sich die Behörde mit dem Vorbringen auseinander zu setzen, dass den Haftungspflichtigen kein Verschulden an

S. 102der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten treffe. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
Daten werden geladen...