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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite 101

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Auch die für Nahrung (und Unterkunft) nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als (Betriebsausgaben oder als) Werbungskosten nicht absetzbar; dies gilt somit auch für die Aufwendungen eines „verdeckten Fahnders" (Kriminalbeamter) für seine Konsumation bei Einsätzen in diversen Lokalen wie Nachtbars, Spielhallen und Privatklubs. – (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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