Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite R 101

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Auch die für Nahrung (und Unterkunft) nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als (Betriebsausgaben oder als) Werbungskosten nicht absetzbar; dies gilt somit auch für die Aufwendungen eines „verdeckten Fahnders" (Kriminalbeamter) für seine Konsumation bei Einsätzen in diversen Lokalen wie Nachtbars, Spielhallen und Privatklubs. – (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
Daten werden geladen...
Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden