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Normenbindung oder Auftraggeberfreiraum?
Bislang wurden Auftraggebern durchaus Abweichungen von den Normen zugestanden, zumindest dann, wenn eine sachliche Begründung gegeben war. Umso überraschender hat das LVwG Salzburg jetzt in einem Fall, in dem eine ÖNORM EN vorlag, deren Einhaltung obligatorisch gemacht (LVwG Salzburg , 405-5/33/1/12-2017).
In einer Salzburger Salzausschreibung für den Straßendienst verlangte der Auftraggeber ausdrücklich „Siedesalz“. Vor dem LVwG Salzburg war zunächst eine Zeit lang strittig, ob die Einschränkung auf Siedesalz durch technische Gründe sachlich gerechtfertigt werden könnte. Ein deutscher Hersteller von Steinsalz machte geltend, dass die Einschränkung auf Siedesalz, aber auch verschiedene technische Spezifikationen (die ihrerseits die Lieferung von Steinsalz erschwert oder ausgeschlossen hätten) unzulässig wären, dies mit dem Argument, dass auch das von ihm lieferbare Steinsalz den Zweck des Auftraggebers als Auftausalz ausreichend erfüllen würde. So war beispielweise die Frage strittig, ob bei einem typischen SO4-Gehalt von Siedesalz von 150 mg/kg, bei Steinsalz von 3.500 mg/kg dies Schädigungswirkungen an Betonbauwerken an Straßen haben könnte.
Das LVwG Salzburg stellte fest, dass es ...