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SWK 8, 10. März 2000, Seite 290

Verwaltung eines Gemeindezentrums

(A. B.) – Die Verwaltung des von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichteten Gemeindezentrums fällt auch dann noch unter § 7 Abs. 2 WGG, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 2 WGG (betreffend die Errichtung von Geschäftsräumen) nicht erfüllt sind und es daher für die Ausführung dieses Geschäfts einer Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde (Landesregierung) gemäß § 7 Abs. 4 WGG bedarf. Für die Anwendung des § 7 Abs. 2 WGG genügt es nämlich, dass die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einem gleichgestellten Bauträger errichtet worden sind. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, eine nur für ein Nebengeschäft im Sinne des § 7 Abs. 3 WGG aufgenommene Bedingung (Nutzflächengrenze des § 7 Abs. 3 Z 2 WGG) auf ein Hauptgeschäft im Sinne des § 7 Abs. 2 WGG zu übertragen. (Erkenntnis des ).

Anmerkung: Mit der Entscheidung des wurde die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Verwaltung einer Baulichkeit fällt auch dann noch in den begünstigten Geschäftskreis (und ist damit körperschaftsteuerfrei), wenn überhaupt keine Wohnräume mehr errichtet wurden (vgl. , ,...

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