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?Hälftesteuersatz³ für Übergangsgewinne!
Die „Außerordentlichkeit" ist nicht gesondert zu prüfen – der hat seine Grundlage verloren
Die Abgabenbehörde hat zuletzt die Erledigung von Berufungen, die den „Hälftesteuersatz" bei Übergangsgewinnen betreffen, bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 1998/13/0164 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Die Entscheidung des VwGH ist am ergangen und erfüllt die von Seiten der Steuerpflichtigen und deren Berater in sie gesetzten Erwartungen: Der VwGH hebt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und begründet seine Entscheidung damit, dass der „Gesetzgeber des EStG 1988" die „Außerordentlichkeit" von Übergangsgewinnen durch die Festlegung der 7-jährigen Sperrfrist selbst abschließend geregelt hat. Weitere Voraussetzungen seien dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Damit beendete der VwGH nicht nur die – insbesondere literarische – Auseinandersetzung mit diesem Thema und gab jenen Recht, die den 2) als gesetzeswidrig ansahen, sondern entzog diesem Erlass seine wesentlichste Grundlage: Ist die im EStG 1988 enthaltene Voraussetzung „Beibehaltung der Gewinnermittlungsart über mindestens 7 Jahre" erfüllt, steht der Hälftesteuersatz für Gewinne, die infolge eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen, zu, ohne dass de...