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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite S 506

Inkrafttreten

Heinz Harb

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden.

Bis zum galten die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Ankündigungs- und Abzeigenabgabegesetze (Verordnungen).

Übergangsbestimmungen sind aufgrund der erstmals als gemeinschaftliche Bundesabgabe erfolgten Regelung nicht denkbar.

Werbeleistungen, die seit erbracht werden, sind daher nach dem Werbeabgabegesetz 2000 abgabenpflichtig.

Folgende Vorgangsweisen sind für die Praxis denkbar:

• Bei einheitlichen Werbeleistungen, die über den Stichtag hinaus erbracht werden, ist eine getrennte Fakturierung zu empfehlen, wobei der bis erbrachte Werbeleistungsanteil der Ankündigungs- bzw. Anzeigenabgabe unterliegt, derjenige danach der Werbeabgabe.

Sind allerdings für vor dem erbrachte Werbeleistungen noch keine Zahlungen geflossen und wurden sie bisher auch noch nicht bei der Ankündigungs- bzw. Anzeigenabgabenverrechnung berücksichtigt, so ist es aufgrund der Tarifabsenkung auf nunmehr 5% vorteilhaft, diese Werbeleistungen im Übergangsstadium zur Gänze nach dem abzurechnen und die neue Werbeabgabe zu berechnen.

• Wurden aufgrund der bisher ...

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