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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite S 506

Aufzeichnungspflichten

Heinz Harb

§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

Als Nachweis der ordnungsgemäßen Berechnung der Werbeabgabe, gegebenenfalls auch der korrekten Anwendung der Befreiungsbestimmungen, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die genannten Aufzeichnungen zu führen.

Um auch die Anforderungen an die Darstellung in der bis längstens 31. März des Folgejahres beim Finanzamt einzureichenden Jahreserklärung zu erfüllen, ist aus praktischen Überlegungen rechtzeitig in der Auftragsverwaltung bzw. im Rechnungswesen dafür Sorge zu tragen, dass eine Erfassung getrennt nach Werbeleistungen (Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken; Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen; Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften) und dem darauf entfallenden Entgelt möglich ist.

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