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ASoK 2, Februar 2013, Seite 52

Umfang der Leistungspflicht nach § 133 Abs. 2 ASVG – Kosten einer Schwimmbadjahreskarte

1. Nach § 133 Abs. 1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Ärztliche Hilfe wird nach § 135 Abs. 1 ASVG durch Vertragsärzte, Wahlärzte sowie Ärzte in eigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt.

2. Das – wenn auch über ärztliche Empfehlung, so doch jedenfalls ohne ärztliche Verschreibung – vorgenommene Schwimmen in einem öffentlichen Bad stellt weder ärztliche Hilfe im eigentlichen Sinn noch einer der ärztlichen Hilfe gleichgestellte therapeutische Behandlung dar.

3. Die Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten jeglicher Maßnahme zu ersetzen, die der Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes eines Versicherten dienen, unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines ärztlichen Therapieplans erfolgt oder nicht. Die Gleichstellung einer nicht ärztlichen Behandlung mit einer ärztlichen bedarf vielmehr nach der Rechtsprechung einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung. Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, durch Analogie den Kreis der auf Krankenkassenkosten durchzuführenden Behandlungen zu erweitern.

4. Es besteht daher kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Erwerb einer Jahreskarte, welche zum Besuch aller Hal...

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