Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 1. Juli 2000, Seite S 504

Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung

Heinz Harb

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.

Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf Entgelt aus der Werbeleistung (Veröffentlichung der Werbeeinschaltung, Duldung der Benützung von Flächen und Räumen) hat, also üblicherweise das Medienunternehmen bzw. das Außenwerbungsunternehmen. Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:

• Auftragnehmer hat Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland: Er ist üblicherweise Abgabenschuldner und haftet für die Abfuhr der Abgabe.

• Auftragnehmer hat weder Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland; jedoch inländischen Auftraggeber: Der Auftragnehmer ist Abgabenschuldner, der Auftraggeber haftet für die Abfuhr der Abgabe, sofern die Werbeleistung im Inland gegen Entgelt erbracht wird.

Hat beispielsweise eine inländisch...

Daten werden geladen...